Glossar
Gef;auml;hrliche Abfälle
Nach § 3 Abs.1 der AVV sind die im Europäischen Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten als gefährlich eingestuft.
Gefahrgut
Als Gefahrgut werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, von denen aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit einer Beförderung Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können (Beförderungsgesetz, GGBefG). Sie sind in insgesamt 9 Klassen unterteilt, die von explosiven und entzündbaren bis hin zu ätzenden Stoffen reichen. Die Beförderung ist gemäß ADR verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Gefahrgutbeauftragter
Unternehmen, die Gefahrgut versenden, befördern, zur Beförderung verpacken oder zur Beförderung übergeben, müssen einen Gefahrgutbeauftragten benennen. Der Gefahrgutbeauftragte muss speziell geschult sein und regelmäßig Prüfungen ablegen. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
- Unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes
- Schulung der betroffenen Arbeitnehmer
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
- Erstellung eines Jahresberichtes
Gefahrguttransport
Transport von Gütern (Güterverkehr), der wegen deren Giftigkeit, leichten Entzündbarkeit oder anderer möglicher Gefahren bestimmten Regelungen und Einschränkungen unterliegt. Dazu gehören beispielsweise Kennzeichnungspflichten, Verpackungs- und Transportvorgaben, Fahrverbote auf definierten Strecken und zu bestimmten Zeiten.
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe werden im Chemikaliengesetz (ChemG) erklärt und definiert, als gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit folgenden Eigenschaften: explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutgefährdend und umweltgefährlich. Die Gefahrstoffverordnung regelt die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, sowie den Umgang und die Verwendung. Die nationalen Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten werden durch das GHS ersetzt.
Genehmigungsverfahren
Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, von denen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen kann, ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. Die wichtigsten Vorschriften hierzu sind im Bundes-Immissions-Schutzgesetz (BImSchG), sowie den zugehörigen Verordnungen enthalten.
GHS
Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen bildet die Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender nationaler Systeme. Mit der Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf GHS werden die bisher gewohnten rechteckigen orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue Gefahren¬piktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund) abgelöst. Dabei sind für die EU Übergangsfristen für Stoffe voraussichtlich bis Dezember 2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische bezeichnet) bis zum Juni 2015 vorgesehen. In der Übergangszeit bis zu diesen Terminen muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben sein.
Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich – neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung.
Nach jetzigem EU-Recht gibt es 15 Gefahrenmerkmale, siehe Gefahrstoffe. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird dann zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden.
Grenzwerte
für Fremd- oder Schadstoffe sind gesetzlich verankerte Werte, die nicht überschritten werden dürfen. Im Unterschied hierzu, sind Richtwerte, Orientierungs- und Leitwerte nicht rechtsverbindlich.
Grundwassersanierung
Die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Grundwasserreinheit nach einer entsprechenden Belastung ergriffen werden.